Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Menschen aus der Ukraine

Artikel vom 03.03.2022

Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Menschen aus der Ukraine

Bild von mehreren Klemmmappen mit einem Kugelschreiber davor

Vor dem Hintergrund des Angriffskrieges auf die Ukraine häufen sich bei den Migrationsfachdiensten die Anfragen nach den Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts für ukrainische Staatsangehörige in Deutschland.

Die GGUA Münster hat für die Beratungspraxis einen vertiefenden Überblick zum Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Menschen aus der Ukraine erstellt.

Wie in der Arbeitshilfe richtigerweise erläutert wird, macht die Asylantragstellung aktuell nur in begründeten Ausnahmefällen Sinn.

Es besteht vielmehr begründeter Anlass zu der Hoffnung, dass die EU-Innenminister einen Beschluss nach der EU-Richtlinie 2001/55/EG treffen werden. Nach dieser Richtlinie würde den flüchtenden Menschen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für ein Jahr, mit Verlängerungsmöglichkeit um zwei weitere halbe Jahre, erteilt. Die Rechtsgrundlage in Deutschland wäre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.

Ein solches Verfahren hätte verschiedene Vorteile gegenüber einem langwierigen Asylverfahren mit ungewissem Ausgang.

Einen hilfreichen Überblick über beratungsrelevante Informationen sowie eine Auflistung der Erlasse und Allgemeinverfügungen der Bundes- und Landesministerien findet sich beim Informationsverbund Asyl & Migration.

Quelle: AWO Bundesverband


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