Gerichtsurteil: Anspruch auf FFP2-Masken bei HartzIV

Artikel vom 18.02.2021

Gerichtsurteil: Anspruch auf FFP2-Masken bei HartzIV

Nahaufnahme von der Seite. Person trägt eine FFP2 Maske.
News

Zum Schutz vor dem Corona-Virus sind FFP2-Masken mittlerweile unverzichtbar. Allerdings sind die Masken relativ teuer. Bislang fehlte eine Regelung für Menschen, die HartzIV beziehen, die diese die Mehrausgaben nicht übernehmen können. Jetzt hat das Sozialgericht in Karlsruhe entschieden, dass SGBII-Empfänger einen Anspruch auf 20 FFP2-Masken wöchentlich haben. Das Urteil ist rechtskräftig.

Geschätzte Lesezeit: Minuten

Wir begrüßen diese wichtige Entscheidung. Die Jobcenter können die Masken als Sachleistung verschicken oder den Betrag in Höhe von 129,00 Euro zusätzlich zum Regelsatz vergüten. Wichtig ist in jedem Fall, dass Betroffene einen Eilantrag stellen, in dem sie auf ihr Grundrecht an sozialer Teilhabe verweisen. „Wenn das ohnehin knappe finanzielle Polster des Existenzminimums für Masken zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus Covid19 ausgegeben wird, bleibt kaum noch etwas übrig für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben“, sagte Aline Liebenow, Leiterin der Beratungsstelle für Überschuldung (BfÜ) des AWO Bezirksverbandes Potsdam e.V..

Hier ein Beispiel für eine Formulierung:
„Hiermit beantrage ich die Gewährung eines im Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021 und verweise auf das Urteil des Sozialgerichtes Karlsruhe (SG Karlsruhe, 11.02.2021 - Az: S 12 AS 213/21 ER). Auch mir sollte die Teilnahme am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise gewährt werden.“

Im Folgenden noch ein kurzer Auszug aus der Pressemitteilung des Sozialgerichtes Karlsruhe:

„Die Anerkennung individueller Mehrbedarfe an FFP2-Masken diene nicht nur der Befriedigung privater Bedürfnisse. Sie bezwecke den Infektionsschutz der Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Zur effektiven Abwehr dieser gesteigerten Ansteckungsgefahr müsse die Mehrbedarfsgewährung wöchentlich 20 FFP2-Masken umfassen. Dem Infektionsschutz werde ein Bärendienst erwiesen, falls nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich ca. zwei weitere neue Ersatz-FFP2-Masken bereitgestellt würden. Es sei davon auszugehen, dass wenige Personen bereit und fähig seien, fortlaufend zuverlässig die sehr hohen Sorgfaltsanforderungen an die private Wiederverwendung von FFP2-Masken zu erfüllen.“

Pressemitteilung des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 12.02.2021
© 1990 - 2024 Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Potsdam e. V.
 
Mutige Mutmacher*innen gesucht!

Komm zu den mutigen Mutmacher*innen.