Jobcenter muss Kindern Tablet in Corona-Krise zahlen

Jobcenter müssen Kindern Tablets in der Corona-Krise zahlen, damit sie die Hausaufgaben erledigen können. Das entschied das Landessozialgericht Essen (Beschluss vom 22.05.2020, Az. L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B). Bedürftige Kinder können sich in der Corona-Krise laut dem Gerichtsbeschluss einen internetfähigen Computer vom Jobcenter bezahlen lassen. Die Anschaffung eines Computers sei wegen der Schließung der Schulen erforderlich geworden.

Der Fall: Eine Achtklässlerin, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezieht, hatte ein Tablet für die Schule beantragt. Die Schulleiterin selber hatte bestätigt, dass ein solches Gerät notwendig sei, um den Hausaufgaben nachkommen zu können. Dennoch hatte das Jobcenter die Zahlung des Tablets abgelehnt und auch das Sozialgericht Gelsenkirchen verneinte  die Zahlung durch das Jobcenter. Das Kind beschwerte sich in einem weiteren Schritt und ging den Klageweg weiter. Vor der nächsten Entscheidung bekam das Mädchen ein Gerät durch eine private Spende und das Landessozialgericht wies die Klage im Übrigen ab.

Jedoch sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.

Zwar dürften Lernmittel in NRW an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i.H.v. 145 Euro sowie dem Bedarfspaket „digitales Klassenzimmer“ der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.”

Die Beratungsstelle für Überschuldete begrüßt das Urteil und die Empfehlung des LSG.

Lassen Sie Ihren Anspruch überprüfen, wir unterstützen Sie gerne dabei. Sie erreichen uns in Potsdam-Mittelmark und im Havelland.


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