Verschuldete Personen und Unternehmen können nun schon nach drei Jahren, statt wie bisher nach sechs Jahren, einen wirtschaftlichen Neuanfang erreichen. Dies sieht das bereits Ende vergangenen Jahres von der Bundesregierung verabschiedete Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahren vor. Unter anderem tritt dadurch eine Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahren (Insolvenzverfahren) auf drei Jahre in Kraft. Darüber informiert jetzt die Leiterin der AWO Beratungsstelle für Überschuldete Potsdam-Mittelmark, Aline Liebenow. Die Verkürzung gelte rückwirkend für alle seit dem 01. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren. Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren gebe es eine Übergangsregelung, teilt die Schuldnerberaterin weiter mit.
Voraussetzung für die Stellung eines Insolvenzantrages sei eine drohende oder bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit, so Aline Liebenow. Überschuldete Verbraucher (Personen, die bislang nicht selbstständig waren, dazu zählen auch Selbstständige bzw. ehemals Selbstständige, die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen und auch nicht mehr als 19 Gläubigerforderungen haben) müssen vor dem Insolvenzantrag versuchen, sich auf Grundlage eines außergerichtlichen Plans mit den Gläubigern zu einigen. Hierbei unterstützten anerkannte Schuldnerberatungsstellen bzw. geeignete Personen. Diese klären über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und die Pflichten des Schuldners auf und bescheinigen das Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Wird der Einigungsversuch von den Gläubigern abgelehnt, kann dann ein Insolvenzantrag gestellt werden, um Schuldenfreiheit zu erreichen. Im Insolvenzverfahren habe der Schuldner umfangreiche Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten, erklärt die Beraterin. Auch müsse er einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Da nur der redliche Schuldner die Restschuldbefreiung erhalten soll, dürfe er auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig neue Schulden machen. Nach dem Ablauf von drei Jahren erhält der Schuldner dann die Erteilung der Restschuldbefreiung. Damit wird er von den noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit.
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