Mehr Notbetreuung an Grundschulen und Horten möglich

Artikel vom 19.04.2021

Mehr Notbetreuung an Grundschulen und Horten möglich

Eltern und Sorgeberechtige im Land Brandenburg können seit diesem Montag einfacher eine Notbetreuung für ihr Kind erhalten. Das geht aus der aktualisierten Fassung der Eindämmungsverordnung zur Corona-Pandemie hervor.

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Bislang galten viele der Notbetreuungsmöglichkeiten nur für die Klassen 1 bis 4 und dann nur für Alleinerziehende, aus Gründen des Kindeswohls und für Eltern, die beide in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind. Seit diesem Montag können sie auch für Kinder der Jahrgangsstufen 5 und 6 beantragt werden. Außerdem reicht es jetzt aus, wenn mindestens ein*e Sorgeberechtigte*r in einem kritischen Infrastrukturbereich arbeitet und nicht wie bisher beide.

Seit diesem Montag tragen zudem die Grundschulen wesentlich dazu bei, dass ein Antrag bei der zuständigen Kommune auf Notbetreuung genehmigt wird. Benötigen Kinder aus Sicht der Schulleitung eine Notbetreuung, kann die Grundschule eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Gründe dafür können zum Beispiel temporäre Förderbedarfe, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsverzögerungen, besondere psychische Belastungen und ähnliches sein. Mit dieser Bescheinigung können dann die Sorgeberechtigten einen Antrag auf Notbetreuung bei der Kommune stellen.

Die Notbetreuung muss übrigens immer unabhängig von den aktuellen Inzidenzwerten in der jeweiligen Region vorgehalten werden. Das betrifft jetzt schon Grundschulen und Horte, aber später auch Kitas, falls diese aufgrund von einer Inzidenz über 200 den Regelbetrieb einstellen müssen. Alle Sorgeberechtigten sind deshalb gut beraten, frühzeitig Anträge auf die Bewilligung der Notbetreuung bei der zuständigen Kommune zu stellen, um auf kurzfristige Schließungen von Schulen oder Kitas vorbereitet zu sein.

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