Zur Präsenzpflicht für grundschüler*innen erreichen uns viele Nachfragen von Sorgeberechtigten. Das Bildungsministerium beharrt bislang darauf, dass für Kinder eine Präsenzpflicht besteht, wenn Präsenzunterricht angeboten wird. Das entsprechende Schreiben des MBJS finden Sie im Anhang.
Wir meinen, dass die Sorgeberechtigten die Wahl haben sollten, ob sie ihre Kinder in den Präsenzunterricht schicken oder lieber per Distanz unterrichten lassen. Dafür müssen dann aber auch die schulischen Angebote zum Distanzlernen speziell an den Grundschulen vorgehalten werden. Nicht nur, dass die möglichen Konsequenzen von Verstößen gegen die Schulpflicht die Eltern in Gewissenskonflikte treiben (s. unseren gestrigen Beitrag). Auch die Testpflicht selbst wird von den Gerichten nur dann als rechtmäßig anerkannt, wenn die Eltern zumindest die Alternative eines Distanzunterrichts für ihre Kindern haben, wenn sie sich gegen eine Selbsttestung entscheiden. Beispielhaft im Anhang eine Pressemitteilung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12.04.2021. Insoweit ist der Begriff der Testpflicht etwas irreführend. Tatsächlich handelt es sich um eine Pflicht, wenn man am Präsenzunterricht teilnehmen will. Sonst muss Distanzunterricht angeboten werden, an dem das Kind teilnehmen kann.
Eine Klarstellung des Bildungsministeriums zur Frage der Präsenzpflicht ist dringend notwendig, damit alle Grundschulen im Land Brandenburg neben den Präsenzstunden immer auch Distanzunterricht anbieten. Sonst sitzen Kinder unbeschult zu Hause und Eltern laufen Gefahr, wegen des Verstoßes gegen die Schulpflicht belangt zu werden.
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