Privatfeiern in AWO-Räumen nur mit Genehmigung

Mit der erfolgten Schließung der Begegnungsstätten und Treffs sind auch die ansonsten für private Zwecke zu mietenden Räumlichkeiten nicht zugänglich. Bereits gebuchte Privatfeiern  müssen deshalb in der Regel entfallen. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur dann möglich, wenn der Mieter/die Mieterin eine Genehmigung der Veranstaltung durch das Gesundheitsamt beibringt.


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