Belehrung gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz für Mitarbeitende in Gemeinschaftseinrichtungen
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Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Die Belehrung muss für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden.
Inhalte der Belehrung nach §§ 34/35 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Meldepflicht von Infektionskrankheiten
- Tätigkeitsverbote bei Infektionskrankheiten
- Meldepflichtige Infektionskrankheiten und Schutzmaßnahmen
- Hand-Fuß-Mundkrankheiten
- Norovirus
- Krätze
- Kopfläuse
- Röteln
- Windpocken
- Masern
- u.v.m.
Unterweisungsportal AWO eLearning Plattform (moodle)
Die elektronische Unterweisung in Form von Lektionen über die AWO eLearning Plattform enthält allgemeine Informationen zum Infektionsschutzgesetz § 35 und wichtige Merkblätter zu Infektionskrankheiten. Die Teilnahmebestätigung wird den Teilnehmenden nach Beendigung der Lektionen für seine/ihre persönlichen Unterlagen in digitaler Form ausgehändigt und ist im jeweiligen Betrieb/Teilbetrieb aufzubewahren. Auf der Teilnahmebestätigung bestätigen die Teilnehmenden mit einer Unterschrift zusätzlich, an der AWO eLearning-Schulung „Belehrung gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ teilgenommen und diese vollständig und eigenständig absolviert und die Inhalte insbesondere über das Tätigkeitsverbot nach § 34 IfSG und die daraus resultierenden Verpflichtungen zur Meldepflicht zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben.
Anmeldung zu Seminar Belehrung gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz für Mitarbeitende in Gemeinschaftseinrichtungen
Zeitaufwand: ca 2 Stunden
Neuendorfer Str. 39a
14480 Potsdam
für Mitarbeiter*innen 0,00 EUR
Diana Günther
- AWO Mitarbeiter*innen
Danach nur auf Anfrage.
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