Artikel vom 25.03.2020
Maßnahmen und Informationen von der Beratungsstelle für Überschuldete
Unter anderem folgende Maßnahmen und Informationen sind für Schuldnerberater*innen relevant und sollen Ratsuchende in der aktuellen Situation entlasten:
Mehr Schutz für Mieter*innen
Am 23. März hat das Bundeskabinett über einen Gesetzesentwurf des BMJV entscheiden, der vorsieht, dass Mieter*innen während der Corona-Krise aufgrund von Mietrückständen nicht gekündigt werden darf. Gelten soll dies für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibe aber im Grundsatz bestehen.
Nähere Informationen finden Sie beim
Gesetzliche Stundungsregelung
Ebenfalls hat das Kabinett eine gesetzliche Stundungsregelung beschlossen werden. Schuldner*innen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, sollen keine rechtlichen Folgen drohen. Bei Darlehen soll es eine gesetzliche Stundungsregelung geben.
Nähere Informationen finden Sie beim
Stromsperren werden ausgesetzt
Der Infodienst Schuldnerberatung berichtete bereits am 19. März über die Meldung der dpa, dass auch die EnBW erfreulicherweise die Strom- und Gassperren aussetzt.
Laut Mitteilung der EnBW ist das Unternehmen des Weiteren dabei „alle Strom- und Gassperren, die in den letzten Wochen vorgenommen wurden, aufzuheben. Unsere Außendienstmitarbeiter arbeiten hierfür mit Hochdruck daran, betroffene Kunden anzufahren und zu entsperren. Die Gebühren für die Entsperrung tragen wir.“
Gerichtsvollzieher*innen: Kein Außendienst
Gerichtsvollzieher*innen melden, dass sie (bis auf Eilsachen und Zustellung) wohl keinen Außendienst mehr machen und Termine im GV-Büro auf das aller notwendigste beschränken werden, soweit überhaupt welche stattfinden. Neue Termin werden dem Vernehmen nach nunmehr nicht mehr bestimmt.
Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Insolvenzantragspflicht bis mindestens 30.09.2020 ausgesetzt, wenn der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht.
Agentur für Arbeit und Jobcenter schließen Dienststellen – Erleichterungen bei der Antragstellung
In der Pressemitteilung vom 23.3.2020 steht dass bei Neuanträgen bis 30.9.2020 die Prüfungen hinsichtlich Größe der Wohnung (vermutlich gemeint Mietobergrenzen) und Vermögen entfallen sollen.
In einer Presseinfo gaben Arbeitsagentur und Jobcenter bekannt, dass sie seit 18. März keinen offenen Kundenzugang mehr in ihre Dienstgebäude vor Ort zulassen, um die Pandemie einzudämmen. Den Kund*innen entstünden hierdurch keine Nachteile, die Geldauszahlungen seien sichergestellt und hätten oberste Priorität.
Regionale Rufnummern werden auf den Seiten der Agentur für Arbeit bekannt gemacht.
Aufgrund des hohen Anrufaufkommens sind die Arbeitsagenturen und Jobcenter derzeit telefonisch nur eingeschränkt erreichbar. Das Telefonnetz des Providers sei derzeit überlastet.
Weitere Informationen sowie den Zugang zur online-Antragsstellung finden Sie hier auf den Seiten der Agentur für Arbeit.
Finanzielle Unterstützung für Familien - Notfall-KiZ
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Notfall-KiZ ins Leben gerufen. Damit erhalten Familien mit kleinen Einkommen ab 1. April 2020 eine Unterstützung.
Weitere Informationen zum Kinderzuschlag auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Weitere Informationen zum Kinderzuschlag auf den Seiten der Agentur für Arbeit
Information über Zuschüsse für Kleinselbständige und kleine Firmen im Land Brandenburg
Das Sofortprogramm "Soforthilfe Corona Brandenburg" soll gewerblichen Unternehmen im Sinne § 2 GewStG und Angehörigen der Freien Berufe, die durch die Coronakrise 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, eine schnelle und angemessene finanzielle Hilfestellung zur Milderung von unmittelbaren Schäden und Nachteilen leisten.
Wie wird gefördert?
Die Soforthilfe wird als eine einmalige, nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss gewährt.
Konditionen
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente) und beträgt:
- bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 EUR,
- bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 EUR,
- bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 EUR,
- bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 EUR
in Abhängigkeit des erklärten Schadens. Die Schadenshöhe für den Zeitraum von drei Monaten muss im Antragsformular angegeben werden.
Mehr Informationen und Antragstellung auf den Seiten der ILB Brandenburg.
Wir sind weiterhin für Sie erreichbar!! Sie können uns entweder per Mail, per Telefon Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 16:30 Uhr oder über die Online Beratung erreichen.
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