In Deutschland werden monatlich bis zu 350.000 Konten gepfändet – Tendenz anhaltend hoch. Darauf wies die "Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände" (AG SBV) am Montag zu Beginn der bundesweiten Aktionswoche Schuldnerberatung hin.
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Viele Betroffene seien auf das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) angewiesen, um ihr Existenzminimum zu sichern, hieß nach einem Workshop, an dem Auch Aline Liebenow und ihre Kolleg*innen von der AWO Beratungsstelle für Überschuldete (BfÜ) teilnahmen. Bei einer Pfändung des Girokontos „friert“ die Bank das Guthaben auf dem Konto zunächst ein. Das Konto muss erst in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, sonst wird keine Miete bezahlt, kein Abschlag für die Energieversorgung eingezogen und es steht auch kein Geld für den Einkauf von Lebensmitteln oder Medikamenten zur Verfügung.
Trotz dieser existentiellen Bedeutung des Pfändungsschutzes und der klaren gesetzlichen Regelung mehren sich in der Praxis die Probleme bei der Einrichtung und Umsetzung dieses gesetzlichen Schutzinstruments. Berichte von verspäteter Bereitstellung des P-Kontos, verweigerter Umwandlung oder zusätzlicher Bedingungen wie ein Zwang zur Rückzahlung bei Konten im Minus nehmen zu. Müssen Gelder über das Vollstreckungsgericht oder öffentliche Gläubiger freigegeben werden, wird es für viele richtig kompliziert. Hier fehlen oft Informationen über die notwendigen Schritte. Gerade Menschen in akuten finanziellen Notlagen sind auf schnelle Hilfe und die unbürokratische Einrichtung des Pfändungsschutzes angewiesen.
Die Beratungsstellen fordern daher unter anderem, den staatlichen Schutz des P-Kontos als soziales Sicherungsinstrument endlich wirksam zu gewährleisten, die Schuldnerberatung bedarfsgerecht auszubauen und den gesetzlichen Rechtsanspruch auf Beratung zu ermöglichen.
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ermöglicht es Verbraucher*innen, einen gesetzlich festgelegten monatlichen Grundfreibetrag automatisch vor Pfändungen zu schützen. Für Personen mit Unterhaltspflichten oder besonderen Lebensumständen kann zudem ein erhöhter Freibetrag beantragt bzw. durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle bescheinigt werden.
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